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Standards für die
Identifikation lebender Personen nach Bildern.

Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten.
Fassung vom Mai 2008, veröffentlicht in
http://Bildidentifikation.de.
Erste Fassung 1999
veröffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57/2: 185-191, Deutsches
Autorecht 4/99: 188-189, Kriminalistik 4/99: 246-248, Neue Zeitschrift
für Strafrecht NStZ 1999/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154.

1. Arbeitsgruppe
Die Standards wurden ursprünglich von folgenden Mitgliedern der Agib
„Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ erstellt: Dr Dieter Buhmann,
Homburg; Prof Dr Richard P Helmer, Bonn und Remagen; Prof Dr Uwe Jaeger,
Jena; Prof Dr Dr Hans W Jürgens, Kiel; Prof Dr Rainer Knussmann,
Hamburg; Prof Dr Friedrich W Rösing, Ulm (Vorsitzender); PD Dr Horst D
Schmidt, Ulm; Prof Dr Johann Szilvassy, Wien; Prof Dr Dr Gerfried
Ziegelmayer, München. Der jetzige Text wurde auf Initiative von Prof
Rösing überarbeitet von Dr Daniela Bellmann, Homburg; Prof Dr Jochen
Buck, München; Dipl-Ing (FH) Steffi Burrath, Magdeburg; Dr Kirstin
Funke, Bad Soden; Dr Peter Gabriel, Düsseldorf; Prof Dr Richard P
Helmer, Altenwittenbek; Dr Kerstin Kreutz, Wettenberg; Prof Dr Friedrich
W Rösing, Blaubeuren; PD Dr Dr hc Horst D Schmidt, Erbach; Dipl-Biol
Carsten Witzel, Hildesheim.

2. Ziel
Das Ziel dieses Textes ist es, Auftraggebern, Beteiligten und Betroffenen
eines Identitätsgutachtens ein Grundverständnis der wissenschaftlichen
Prinzipien, Kriterien und Arbeitsregeln zu vermitteln, auch um die
Qualität eines Gutachtens beurteilen zu können. Es ist hingegen nicht
Ziel, hier eine Zusammenfassung der zugrundeliegenden wissenschaftlichen
Methodik der morphologischen Anthropologie (ein Teil der größeren
Humanbiologie) oder der entsprechenden Methodik der Kriminalistik zu
geben, dafür sei auf die unten zitierte Literatur verwiesen.
Inhaltlich geht es hier um die Identifikation Lebender, also um sog.
Bild-, Foto- oder Vergleichsgutachten, auf der Grundlage verschiedener
Bildträger (digitale Aufnahmen, Fotos vom Negativfilm, Videos und
Videostandbilder, Gemälde und Zeichnungen): eine Person wird zB von
einer Überwachungskamera aufgenommen, und mit dieser Aufnahme soll ein
Benannter oder mehrere verglichen werden. Die Herkunft der Bilder ist
meist eine Überwachungskamera in einer Bank oder eine
Dokumentationskamera im Straßenverkehr. Andere humanbiologische oder
kriminalistische Identifikationsverfahren sind nicht gemeint, also nicht
die Skelettidentifikation oder der Vergleich von Fingerabdrücken.

3. Prinzip
Die Identifikation gründet auf dem Prinzip der Ähnlichkeit. Sie wird im
allgemeinen ganzheitlich und rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es
bei der Entscheidung zwischen identisch und nichtidentisch eine Tendenz
zur Prägnanz gibt, d.h. zu einer Polarisierung zwischen den beiden
Möglichkeiten. Beim wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen
werden diese drei Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und
Prägnanztendenz vermieden. Es werden vielmehr möglichst detaillierte
Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und
nicht unbedingt schnell durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der
Ähnlichkeitseinschätzung möglich.

4. Rechtsgrundlagen
Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche
Grundfähigkeit. Insofern ist die Identifikation von Personen normaler
Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und
prozessualer Beweisaufnahme. Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig
oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches
Identitätsgutachten geboten. Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da
in diesem der Ermittlungsgrundsatz gilt. Er bedeutet, dass das Gericht
von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Somit sind
besonders hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die
unkritische Übernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch
einen Zeugen oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen
Identifikation eine Hauptursache von Fehlurteilen ist. Dies ist 1985 vom
Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter
bekräftigt worden; in einem einstimmig ergangenen Beschluss wurde eine
Strafsache an das zuständige Landgericht zurück verwiesen, weil ein
beantragtes Identitätsgutachten nicht eingeholt worden war. Heute gibt
es eine Fülle von weiteren Entscheidungen, die Methodenelemente wie
Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008).
Des Weiteren gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den
Angeklagten), d.h. das Gericht darf keine Zweifel an der Täterschaft des
Angeklagten haben. Diese Zweifel entfallen, sobald das Gericht die
Täterschaft aufgrund des wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als
erwiesen ansieht.

5. Geräte
Bei Tatbildern (Bezugsbildern) sollte immer auf eine optimale Reproduktion
geachtet werden. Die Vergleichsbilder sollten dem Tatbild in allen
technischen Größen entsprechen. Besonders wichtig ist die
Übereinstimmung in der Blickrichtung auf den Kopf; ist das bei
vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies die Analyse, so
sollten neue gefertigt werden. Auch bei Tatbildern, die mit starker
Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die Vergleichsbilder so
aufzunehmen. Die Erkennbarkeit von Merkmalen kann durch schlechte
Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem Merkmal oder
Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der Form
eingeschätzt. Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen Medien
vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer Person.
Beim Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet werden: so
sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten genutzt werden,
auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der ursprünglichen
Überwachungskamera, während bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
weniger aufwändig vorgegangen werden kann. Beim Einsatz technischer
Mittel sind in einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich,
insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist.

6. Merkmale
Grundsätzlich werden alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die
auf den verglichenen Bildern erkennbar sind. Unter Merkmal werden dabei
feine zwei- bzw dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der
Regel sind solche Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile
aufzulösen. Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes
auch den einzelnen Merkmalen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen,
Nase, Mund und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. Neben
solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch
persönlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. Eine
a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der
genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten
Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bevölkerungshäufigkeit der
morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. Als Merkmal gilt
nicht zB Nasenform (das ist eher ein übergeordneter Merkmals-komplex),
sondern detaillierter zB die Form des Nasenrückens, dann weiter dessen
Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc.
Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen großräumigen
(groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen, spezifischen)
Merkmalen. Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die
anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben,
erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der
wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.

7. Merkmalsausprägungen
Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform kann Ausprägungen (Prägungen) wie
konvex, konkav, wellig oder gerade haben. Die Verteilung in der
Bevölkerung ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren
Merkmale gering ist. Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale
spielt die Häufigkeit kaum eine Rolle. Die meisten Merkmalsausprägungen
verändern sich mit Reifung und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede
zwischen Bildern geachtet werden. Außerdem können Merkmale durch Mimik
oder Kosmetik verändert, in Folge von Vermummung oder Maskierung
unkenntlich oder auch durch technische Einschränkungen (Artefakte)
schwer erkennbar sein.

8. Begutachtung
Ein schriftliches Gutachten ist gegenüber einem rein mündlichen
vorzuziehen. Ist eine mündliche Identifikation doch notwendig, weil zB
keine geeigneten Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer
vorausgehenden, sorgfältigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer
Liste der erkennbaren Merkmale. Es ist nützlich, jedoch nicht
unerlässlich, im Gutachten die Grundlagen der wissenschaftlichen
Identifikation darzulegen. Unerlässlich ist dagegen die vollständige
Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten Fall beurteilbar sind.
Die einzelnen Merkmalsausprägungen sind detailliert zu beschreiben; dies
dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für oder gegen eine
Identität und der juristischen wie sachlichen Überprüfbarkeit. Dabei
wird die übliche und veröffentlichte anthropologische Nomenklatur
verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen
Begriffe. Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten
nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so
sind Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. Auch
Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. Die Einzelschritte der
Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und die Annahmen zB
zur Bildinterpretation, Merkmalsausprägung oder Merkmalshäufigkeit, sind
ins Gutachten aufzunehmen. Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den
Formulierungen sollte berücksichtigt werden, dass das Gutachten auch von
anthropologischen Laien verstanden werden muss.

9. Vorauswahl
Für den Fall, dass Verdächtige wegen ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten
Täter gefunden bzw benannt wurden, wird eine Vorauswahl (Vorselektion)
aus der Bevölkerung vorgenommen. Folglich ist jeder der Benannten dem
Täter ähnlich, und die Beurteilung der Ähnlichkeit mit Hilfe der
Häufigkeit von Merkmalen in der Bevölkerung muss verändert werden:
unähnlichen Merkmalen wird ein stärkeres Gewicht gegeben und der Grad
der Übereinstimmung sowie die Seltenheit der betreffenden
Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne Vorauswahl. Wichtig ist auch
die Ähnlichkeit in unauffälligen Einzelheiten, insbesondere, wenn sie
bei der Benennung durch Zeugen keine Rolle gespielt haben dürften.
Für das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschränkung, dass Gesichter
oft nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. Nur für diese
Merkmale gilt dann die Vorauswahl. Auch liegt eine nur eingeschränkte
Vorauswahl vor, wenn innerhalb einer Familie gesucht worden ist.

10. Vorbehalte
Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen
Blutsverwandten des Verdächtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. Der
Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. Sollte doch ein Verwandter in
Frage kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den
Gutachter aufzunehmen.
Eine Identitätsprüfung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine
Veränderung des Aussehens stattgefunden hat, die auf dem Bilddokument
nicht erkennbar ist. Wenn dem Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt
wurden, ist der Vorbehalt zu erheben, dass das Bild tatsächlich die
beanspruchte Person abbildet.

11. Wahrscheinlichkeit
Stets wird die Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. Sie ist abhängig
von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren
Häufigkeit in der Bevölkerung. Regeln der Mindestzahl von notwendigen
Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der
notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen:
Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekräftiger sein
als Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. Bei der Kombination
von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass einige
Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. Viele
morphologische Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann
schätzt sie der Gutachter ein. Für das Endergebnis eines Gutachtens
lassen sich nach Schwarzfischer Prädikatsklassen verwenden:
Identität praktisch erwiesen
Identität höchst wahrscheinlich
Identität sehr wahrscheinlich
Identität wahrscheinlich
Identität nicht entscheidbar
Nichtidentität wahrscheinlich
Nichtidentität sehr wahrscheinlich
Nichtidentität höchst wahrscheinlich
Nichtidentität praktisch erwiesen
Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach
Schwarzfischer bzw Hummel. Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa
die fünf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.
Vom Prinzip her ist der Identitätsausschluss einfacher als die
Identitätsfeststellung: bereits ein klarer Unterschied ist als
Ausschluss zu werten. Aber auch dort ist eine Wahrscheinlichkeit bzw.
Beweisgültigkeit einzuschätzen, weil die Sicherheit der Erkennung von
Merkmalen unterschiedlich ist, weil Merkmale sich verändern können und
weil sie verändert werden können.

12. Gutachter
Die Ausbildungsgrundlage für einen Identitätsgutachter
ist die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie
einschließlich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit,
Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren
eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation
und schließlich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines
Erfahrenen.
Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik
bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch
ausdrücklich zu formulieren. Die allgemeinen Anforderungen an einen
Gutachter gelten auch für das Gebiet der Identifikation: er muss sich
stets seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss
mit höchster Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schließen und vollkommen
unabhängig bleiben (Bayerlein 2002).
Die Mitglieder der Agib, die Gutachten erstatten, werden in der
Netzseite
aufgeführt. Neue Mitglieder werden nach Prüfung aufgenommen. Das
Verfahren für die Neuaufnahme wie auch die Entscheidung der Neuaufnahme
selbst geschieht im Konsens der Gutachter. Für die laufende
Qualitätssicherung wird ein Ringtausch von Gutachten (Audit)
veranstaltet.

Literatur
Knußmann R (1983) Die vergleichende morphologische Analyse als
Identitätsnachweis. Strafverteidiger 3, 127-129.
Knußmann R (1988) Die morphologische Identitätsprüfung. In: Knußmann R (Hrg)
Anthropologie. Band I/1. Gustav Fischer, Stuttgart, 389-407.
Knußmann R (1991) Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen
Identitätssgutachten. NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht 11, 175-177.
Schwarzfischer F (1992) Identifizierung durch Vergleich von
Körpermerkmalen, insbesondere anhand von Lichtbildern. In: Kube E,
Störtzer O, Timm J (Hrg) Kriminalistik. Handbuch für Praxis und
Wissenschaft. Bd l, 735-761.
Bayerlein W (2003) Praxishandbuch Sachverständigenrecht. CH Beck,
München, 3. Aufl.
Rösing Fw (2006) Identifikation von Personen auf Bildern. §77 in G
Widmaier Ed: Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung. CH Beck-Verlag,
München, 2534-2548.
Buck, J, Diekmann A, Rösing Fw (2006) Identifikationsgutachten. §67 in W
Ferner Hrg: Straßenverkehrsrecht. 2. Aufl. Nomos-Verlag, Baden-Baden,
1069-1079.
Buck J, Krumbholz H, Hrg (2008) Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht.
Nomos-Verlag, Baden-Baden.

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