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Standards für die Identifikation lebender Personen nach Bildern. Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten.
Fassung vom 16. Dezember 2011, veröffentlicht in http://Bildidentifikation.de.
Erste Fassung 1999
veröffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57/2: 185-191, Deutsches
Autorecht 4/99: 188-189, Kriminalistik 4/99: 246-248, Neue Zeitschrift
für Strafrecht NStZ 1999/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154. §1. Arbeitsgruppe
(1) Die Standards wurden ursprünglich von folgenden Mitgliedern der Agib „Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ erstellt: Dr Dieter Buhmann, Homburg; Prof Dr Richard P Helmer, Bonn und Remagen; Prof Dr Uwe Jaeger, Jena; Prof Dr Dr Hans W Jürgens, Kiel; Prof Dr Rainer Knussmann, Hamburg; Prof Dr Friedrich W Rösing, Ulm (Vorsitzender); PD Dr Horst D Schmidt, Ulm; Prof Dr Johann Szilvassy, Wien; Prof Dr Dr Gerfried Ziegelmayer, München. (2) Die jetzige 4. Fassung wurde am 16. Dezember 2011 von den 20 Mitgliedern der Agib beschlossen.
§2. Ziel
(1) Das Ziel dieses Textes ist es, Auftraggebern, Beteiligten und Betroffenen eines Identitätsgutachtens ein Grundverständnis der wissenschaftlichen Prinzipien, Kriterien und Arbeitsregeln zu vermitteln, auch um die Qualität eines Gutachtens beurteilen zu können. (2) Es ist hingegen nicht Ziel, hier eine Zusammenfassung der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Methodik der morphologischen Anthropologie (ein Teil der größeren Humanbiologie) oder der entsprechenden Methodik der Kriminalistik zu geben, dafür sei auf die unten zitierte Literatur verwiesen, die Zugang zu weiteren Quellen gibt.
(3) Inhaltlich geht es hier um die
Identifikation Lebender, also um sogenannte Bild-, Foto- oder
Vergleichsgutachten, auf der Grundlage verschiedener Bildträger
(digitale Aufnahmen, Fotos vom Negativfilm, Videos und Videostandbilder,
Gemälde und Zeichnungen): (4) Die Bilder stammen meist von der
Überwachungskamera einer Bank oder von einer Dokumentationskamera im
Straßenverkehr, und die darauf abgebildete(n) Person(en) wird (werden)
mit Benannten verglichen. (6) Andere anthropologische oder
kriminalistische Identifikationsverfahren sind nicht gemeint, also nicht
die Skelettidentifikation oder der Vergleich von Fingerabdrücken. §3. Prinzip
(1) Die Identifikation gründet auf dem
Prinzip der Ähnlichkeit. (2) Sie wird im allgemeinen ganzheitlich und
rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es bei der Entscheidung zwischen
identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur Prägnanz gibt, d.h. zu
einer Polarisierung zwischen den beiden Möglichkeiten. (3) Beim
wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen werden diese drei
Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Prägnanztendenz
vermieden. (4) Es werden vielmehr möglichst detaillierte
Einzelstrukturen benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und
nicht unbedingt schnell durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der
Ähnlichkeitseinschätzung möglich. §4. Rechtsgrundlagen
(1) Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche Grundfähigkeit. (2) Insofern ist die Identifikation von Personen normaler Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und prozessualer Beweisaufnahme. (3) Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches Identitätsgutachten geboten. (4) Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der Ermittlungsgrundsatz gilt. (5) Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. (6) Somit sind besonders hohe Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische Übernahme eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen oder einer vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine Hauptursache von Fehlurteilen ist. (7) Dies ist schon 1984 vom Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter bekräftigt worden; in einem Beschluss wurde eine Strafsache an das zuständige Landgericht zurück verwiesen, weil ein beantragtes Identitätsgutachten nicht eingeholt worden war (BGH 1 StR 411/84) (8) Heute gibt es eine Fülle von weiteren Entscheidungen, die Methodenelemente wie Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008, 2. Auflage voraussichtlich 2012).
(9) Des Weiteren gilt der Grundsatz
in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), d.h. das Gericht
darf keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben. (10) Diese
Zweifel entfallen, sobald das Gericht die Täterschaft aufgrund des
wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als erwiesen ansieht. §5. Geräte
(1) Bei Tatbildern (Bezugsbildern)
sollte auf das Original zurück gegriffen werden, also den Videofilm, den
Negativfilm oder die elektronische Bilddatei. (2) Die Vergleichsbilder
sollten dem Tatbild in allen technischen Größen entsprechen. (3)
Besonders wichtig ist die Übereinstimmung in der Blickrichtung auf den
Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der Fall und behindert dies
die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. (4) Auch bei Tatbildern,
die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die
Vergleichsbilder so aufzunehmen. (5) Die Erkennbarkeit von Merkmalen
kann durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem
Merkmal oder Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der
Form eingeschätzt. (6) Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen
Medien vorgenommen werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer
Person. (7) Beim Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet
werden: so sollten bei Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten
genutzt werden, auch das Nachstellen von Bildern des Benannten mit der
ursprünglichen Überwachungskamera. (8) Beim Einsatz technischer Mittel
sind in einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich,
insbesondere, wenn es durch das Verfahren erforderlich ist. §6. Merkmale
(1) Grundsätzlich werden alle Merkmale
der menschlichen Gestalt verwendet, die auf den verglichenen Bildern
erkennbar sind. (2) Unter Merkmal werden dabei feine zwei- bzw
dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der Regel sind solche
Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile aufzulösen. (3)
Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch den
einzelnen Merkmalskomplexen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen,
Nase, Mund und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. (4) Neben
solchen morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch
persönlichkeitstypische Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. (5) Eine
a-priori bzw. allgemeine Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der
genetischen Identifikation ist wegen der meist schlechten
Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten Bevölkerungshäufigkeit der
morphologischen Merkmale nicht durchgehend fassbar. (6) Als Merkmal gilt
nicht zB Nasenform (das ist eher ein übergeordneter Merkmals-komplex),
sondern detaillierter zB die Form des Nasenrückens, dann weiter dessen
Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel und Nasenseitenwand etc. (7)
Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung zwischen großräumigen
(groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen, spezifischen)
Merkmalen. (8) Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die
anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben,
erforscht und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der
wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern. §7. Merkmalsausprägungen
(1) Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform kann Ausprägungen (Prägungen) wie konvex, konkav, wellig oder gerade haben. (2) Die Verteilung in der Bevölkerung ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering ist. (3) Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die Häufigkeit kaum eine Rolle. (4) Die meisten Merkmalsausprägungen verändern sich mit Reifung und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet werden. (5) Außerdem können Merkmale durch Mimik oder Kosmetik verändert, in Folge von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische Einschränkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.
§8. Begutachtung
(1) Ein schriftliches Gutachten ist gegenüber einem rein mündlichen vorzuziehen. (2) Ist eine mündliche Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden, sorgfältigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren Merkmale. (3) Es ist nützlich, jedoch nicht unerlässlich, im Gutachten die Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. (4) Unerlässlich ist dagegen die vollständige Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten Fall beurteilbar sind. (5) Die einzelnen Merkmalsausprägungen sind detailliert zu beschreiben; dies dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für oder gegen eine Identität und der juristischen wie sachlichen Überprüfbarkeit. (6) Dabei wird die übliche und veröffentlichte morphologische Nomenklatur verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen Begriffe. (7) Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. (8) Einseitige Fragestellungen, zB lediglich nach Ausschlussmerkmalen, sind nicht zu empfehlen. (9) Auch Kurzgutachten sind nicht zu empfehlen. (10) Die Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die angewandten Prinzipien und die Annahmen zB zur Bildinterpretation, Merkmalsausprägung oder Merkmalshäufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen. (11) Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte berücksichtigt werden, dass das Gutachten auch von morphologischen Laien verstanden werden muss.
§9. Vorauswahl
(1) Für den Fall, dass Verdächtige wegen
ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten Täter gefunden bzw benannt wurden,
wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus der Bevölkerung vorgenommen. (2)
Folglich ist jeder der Benannten dem Täter ähnlich, und die Beurteilung
der Ähnlichkeit mit Hilfe der Häufigkeit von Merkmalen in der
Bevölkerung muss verändert werden: unähnlichen Merkmalen wird ein
stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie die
Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne
Vorauswahl. (3) Wichtig ist auch die Ähnlichkeit in unauffälligen
Einzelheiten, insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen
keine Rolle gespielt haben dürften.
§10. Vorbehalte
(1) Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen Blutsverwandten des Verdächtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. (2) Der Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. (3) Sollte doch ein Verwandter in Frage kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den Sachverständigen aufzunehmen.
(4) Eine Identitätsprüfung steht auch
unter dem Vorbehalt, dass keine Veränderung des Aussehens stattgefunden
hat, die auf dem Bilddokument nicht erkennbar ist. (5) Wenn dem
Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist der Vorbehalt zu
erheben, dass das Bild tatsächlich die beanspruchte Person abbildet. §11. Wahrscheinlichkeit
(1) Stets wird die Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. (2) Sie ist abhängig von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren Häufigkeit in der Bevölkerung. (3) Regeln der Mindestzahl von notwendigen Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen: Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekräftiger sein als Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. (4) Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass einige Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. (5) Viele morphologische Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann schätzt sie der Gutachter ein. (6) Für das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach Schwarzfischer Prädikatsklassen verwenden:
(7) Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach Schwarzfischer bzw Hummel. (8) Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa die fünf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.
(9) Vom Prinzip her ist der
Identitätsausschluss einfacher als die Identitätsfeststellung: bereits
ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu werten. (10) Aber auch dort
ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisgültigkeit einzuschätzen, weil
die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen unterschiedlich ist, weil
Merkmale sich verändern können und weil sie verändert werden können. §12. Gutachter
(1) Die Ausbildungsgrundlage für einen sachverständigen Identitätsgutachter ist die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie einschließlich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit, Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation und schließlich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen. (2) Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch ausdrücklich zu formulieren. (3) Die allgemeinen Anforderungen an einen Gutachter gelten auch für das Gebiet der Identifikation: er muss sich stets seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit höchster Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schließen und vollkommen unabhängig bleiben (Bayerlein 2002).
(4) Die Mitglieder der Agib, die
Gutachten erstatten, werden in der
Netzseite aufgeführt. (5) Neue Mitglieder werden nach
Prüfung aufgenommen. Das Verfahren für die Neuaufnahme wie auch die
Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im Konsens der
zugelassenen Gutachter. (6) Für die laufende Qualitätssicherung wird ein
Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet. Literatur
Knußmann R (1983) Die vergleichende morphologische Analyse als Identitätsnachweis. Strafverteidiger 3, 127-129. Knußmann R (1988) Die morphologische Identitätsprüfung. In: Knußmann R (Hrg) Anthropologie. Band I/1. Gustav Fischer, Stuttgart, 389-407. Knußmann R (1991) Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätssgutachten. NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht 11, 175-177. Schwarzfischer F (1992) Identifizierung durch Vergleich von Körpermerkmalen, insbesondere anhand von Lichtbildern. In: Kube E, Störtzer O, Timm J (Hrg) Kriminalistik. Handbuch für Praxis und Wissenschaft. Bd l, 735-761. Bayerlein W (2003) Praxishandbuch Sachverständigenrecht. CH Beck, München, 3. Aufl. Rösing Fw (2006) Identifikation von Personen auf Bildern. §77 in G Widmaier Ed: Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung. CH Beck-Verlag, München, 2534-2548. Buck, J, Diekmann A, Rösing Fw (2006) Identifikationsgutachten. §67 in W Ferner Hrg: Straßenverkehrsrecht. 2. Aufl. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 1069-1079. Buck J, Krumbholz H, Hrg (2008) Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden.
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